Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben


Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben.

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.
In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

„Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiterhin in kleinen Fällen mit Augenmaß vorgeht“, appelliert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV).

 

§ 37 b EStG – ab sofort gilt eine Vereinfachungsregelung!

 

Die Hessische Finanzverwaltung hat verlautbart, dass zur Vereinfachung der Anwendung des § 37 b EStG im Bereich der Pauschalbesteuerung von Geschenken an Geschäftspartner die lohnsteuerlichen Regelungen zu Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) analog angewandt werden kann. Die hessischen Finanzämter sind entsprechend angewiesen. Damit kann die Pauschalbesteuerung für anlassbezogene Geschenke zu besonderen persönlichen Ereignissen bis 40,-- € für alle noch offenen Fälle unterbleiben.

Im Rahmen des § 37b EStG soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Mit einer Rundverfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG (Aktenzeichen: S 2297b A-1St 222) schafft die Oberfinanzdirektion Frankfurt so eine deutliche Erleichterung für die Praxis.


Kostenabbau und Rechtssicherheit!

Mit dieser Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Das der Pauschalierungsvorschrift seit ihrer Einführung zu Grunde liegende „Einheitlichkeits-Dogma" wird damit weiter aufgeweicht. Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 € keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.


BMF bestätigt bundesweite Geltung!

Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG ist zwar vorgesehen, muss aber noch auf sich warten lassen.


Finanzverwaltung nähert sich der Anregung des DStV!

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat in der Vergangenheit bereits mehrfach angeregt, dass zum Bürokratie- und Kostenabbau die einheitliche Ausübung des Wahlrechts auf Geschenke über 35 € im Wirtschaftsjahr beschränkt wird (vgl. Stellungnahmen S 04/07 zur gesetzlichen Einführung von § 37b EStG und S 01/08 zum Entwurf des BMF-Schreibens zu § 37b EStG). Mit der analogen Anwendung der Begünstigung für Arbeitnehmer auf Zuwendungen an Dritte schafft die Finanzverwaltung zwar einen zu begrüßenden Gleichlauf. Ein noch wirksamerer Beitrag zur Bürokratiereduzierung wäre jedoch die Anhebung des Werts der sogenannten „Streubesitzwerbeartikel", die laut BMF-Schreiben schon seit jeher nicht mit in die Pauschalierung einbezogen werden, auf einen Betrag von 35 €. Dies würde einen sachgemäßen Gleichtakt mit der Regelung zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) bewirken, wie es auch die wörtliche Lesart des § 37b EStG nahe legt.

"Die Kunst, Steuern einzunehmen, besteht darin, die Gans zu rupfen, ohne dass sie schreit."


Maximilien de Béthune,
duc de Sully